Angeln ohne Angelschein

Bußgelder bis €75.000, Strafanzeige und Geräte-Einziehung — alle 16 Bundesländer im Überblick.

Warnung: Schwarzangeln kann eine Straftat sein!

Angeln ohne Berechtigung ist kein Kavaliersdelikt. Neben Bußgeldern droht bei Fischwilderei (§293 StGB) eine Freiheitsstrafe bis zu 2 Jahren. Dazu kommen Geräte-Einziehung, Vorstrafe und Schadensersatzforderungen.

Zwei Arten von Verstößen

Ordnungswidrigkeit

Tatbestand: Angeln ohne Fischereischein

Folge: Bußgeld (€5.000–€75.000)

Zusätzlich: Geräte-Einziehung möglich

Rechtsgrundlage: Landesfischereigesetz

Vorstrafe? Nein

Straftat

Tatbestand: Fischwilderei (Angeln an fremdem Gewässer ohne Erlaubnis)

Folge: Freiheitsstrafe bis 2 Jahre ODER Geldstrafe (Tagessätze)

Zusätzlich: Vorstrafe + Geräte-Einziehung + Schadensersatz

Rechtsgrundlage: §293 StGB

Vorstrafe? JA — Eintrag ins Bundeszentralregister

Bußgelder in allen 16 Bundesländern

Sortiert nach Höchststrafe (höchste zuerst):

Bundesland Max. Bußgeld Straftat? Freiheitsstrafe Geräte-Einziehung Rechtsgrundlage
Mecklenburg-Vorpommern 75.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre Ja LFischG M-V + §293 StGB
Berlin 50.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre Ja LFischG Berlin + §293 StGB
Brandenburg 50.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre Ja BbgFischG + §293 StGB
Schleswig-Holstein 25.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre Ja LFischG SH + §293 StGB
Hamburg 10.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre Ja HmbFischG + §293 StGB
Baden-Württemberg 5.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre Ja FischG BW + §293 StGB
Bayern 5.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre Ja BayFiG + §293 StGB
Bremen 5.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre BremFischG + §293 StGB
Hessen 5.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre HFischG + §293 StGB
Niedersachsen 5.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre Ja Nds. FischG + §293 StGB
Nordrhein-Westfalen 5.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre LFischG NRW + §293 StGB
Rheinland-Pfalz 5.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre LFischG RP + §293 StGB
Saarland 5.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre SFischG + §293 StGB
Sachsen 5.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre Ja SächsFischG + §293 StGB
Sachsen-Anhalt 5.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre FischG LSA + §293 StGB
Thüringen 5.000 € Ja (§293) bis 2 Jahre ThürFischG + §293 StGB

Stand: März 2026 · Quellen: Landesfischereigesetze, §293 StGB, bussgeldkatalog.org

§293 StGB — Fischwilderei im Detail

„Wer unter Verletzung fremden Fischereirechts oder Fischereiausübungsrechts fischt oder eine Sache, die dem Fischereirecht unterliegt, sich oder einem Dritten zueignet, beschädigt oder zerstört, wird mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder mit Geldstrafe bestraft."

Die 5 Tatbestandsmerkmale:

  1. Verletzung fremden Fischereirechts: Du angelst an einem Gewässer, an dem du KEINE Erlaubnis (Angelkarte) hast — egal ob Privatperson, Verein oder öffentlicher Träger das Fischereirecht besitzt.
  2. Fischen: Bereits das Auswerfen der Angel genügt — du musst keinen Fisch gefangen haben. Schon das Hineinhalten einer Angel ins Wasser vollendet die Tat.
  3. Zueignung/Beschädigung: Auch das Beschädigen von Fischereiausrüstung anderer, das Stören von Fischbeständen oder das Überschreiten gesetzlicher Fangquoten fällt darunter.
  4. Tatobjekte: Nicht nur Fische — auch Krebse, Muscheln, Neunaugen und in manchen Bundesländern Fischnährtiere sind geschützt.
  5. Abgrenzung zum Diebstahl: In geschlossenen Privatgewässern (z.B. Teichen) stehen Fische im Eigentum (§960 Abs. 1 BGB). Dort ist die Entnahme ohne Erlaubnis Diebstahl nach §242 StGB, nicht Fischwilderei — mit härteren Strafen!
Wichtig: Fischwilderei ist ein Antragsdelikt

Gemäß §294 StGB wird Fischwilderei in der Regel nur auf Antrag des Verletzten (Fischereirechtsinhaber) verfolgt. Ohne Strafantrag stellt die Staatsanwaltschaft das Verfahren ein. Das Bußgeld nach Landesrecht (Ordnungswidrigkeit) kann aber trotzdem verhängt werden!

§295 StGB — Einziehung von Angelgeräten

Angeln, Netze und andere Fischereigeräte, die der Täter oder Teilnehmer bei der Tat mit sich geführt oder verwendet hat, können eingezogen werden. Das betrifft:

  • Angelruten und Rollen (Wert: €50–€500+)
  • Köder, Haken, Schnüre
  • Kescher, Setzkescher, Rutenhalter
  • Transportbehälter und Eimer
  • Bei gewerbsmäßigem Verstoß: auch Fahrzeuge und Boote

Wichtig: §293 StGB greift auch wenn du einen gültigen Fischereischein hast, aber an einem Gewässer ohne Angelkarte angelst. Der Fischereischein allein schützt dich NICHT vor einer Strafanzeige.

Die Konsequenzen-Kette: Was wirklich passiert

Beim Erwischtwerden ohne Berechtigung droht nicht nur EIN Problem, sondern eine Kette von 6 Konsequenzen:

1

Bußgeld / Geldstrafe

€5.000–€75.000 (Ordnungswidrigkeit) oder Geldstrafe nach Tagessätzen (Straftat). Die Höhe richtet sich nach Einkommen, Schwere und Vorstrafen.

2

Geräte-Einziehung (§295 StGB)

Rute, Rolle, Köder, Kescher — alles wird als Tatmittel beschlagnahmt. Sachschaden: €100–€2.000+. Bei gewerblichem Verstoß auch Boot und Fahrzeug.

3

Strafregister-Eintrag

Bei Verurteilung nach §293 StGB: Vorstrafe im Bundeszentralregister. Bleibt je nach Strafhöhe 3–5 Jahre im Führungszeugnis sichtbar.

4

Fischereischein-Entzug

Die Fischereibehörde kann deinen Fischereischein widerrufen. In schweren Fällen: dauerhaftes Angelverbot. Neuerteilung nur nach erneuter Prüfung und Bewährung.

5

Schadensersatz (zivilrechtlich)

Der Fischereirechtsinhaber (Verein, Pächter) kann zusätzlich Schadensersatz fordern — für entnommene Fische, Gewässerschäden und entgangene Einnahmen.

6

Soziale Folgen

Vorstrafe im Führungszeugnis kann Probleme bei Bewerbungen, Wohnungssuche, Kreditanträgen und Behördengängen verursachen. Bei Beamten und Soldaten drohen dienstrechtliche Konsequenzen.

Praxisbeispiele: 3 typische Szenarien

So sehen die Konsequenzen in der Praxis aus:

Szenario A: Tourist ohne Fischereischein

Situation: Ein Urlauber angelt an der Ostsee in MV ohne Fischereischein oder Touristenschein.

Rechtliche Einordnung: Ordnungswidrigkeit (Verstoß gegen LFischG M-V)

Mögliche Folge: Bußgeld €500–€1.500 + Geräte-Einziehung

Alternative: Touristenfischereischein MV für €28 (28 Tage) hätte gereicht!

Szenario B: Angler mit Schein, aber ohne Angelkarte

Situation: Ein Angler hat einen gültigen Fischereischein, aber angelt an einem Vereinsgewässer ohne die nötige Angelkarte zu kaufen.

Rechtliche Einordnung: Fischwilderei nach §293 StGB (Straftat!)

Mögliche Folge: Geldstrafe nach Tagessätzen + Vorstrafe + Geräte-Einziehung + Schadensersatz an den Verein

Alternative: Tageskarte beim Verein für €10–€25 hätte ausgereicht.

Szenario C: Komplett ohne alles

Situation: Kein Fischereischein UND keine Angelkarte. Angeln an einem verpachteten See.

Rechtliche Einordnung: Ordnungswidrigkeit (LFischG) + Fischwilderei (§293 StGB) — doppelte Bestrafung möglich

Mögliche Folge: Bußgeld + Geldstrafe + Vorstrafe + Geräte-Einziehung + dauerhaftes Angelverbot

Alternative: Online-Angelkurs (€119–€199) + Angelkarte (€10–€50/Tag) — Gesamtkosten deutlich geringer als die Strafe.

Legale Alternativen: So angelst du legal

Es gibt mehrere Wege, legal zu angeln — ganz ohne Prüfung oder mit minimalem Aufwand:

AlternativeVoraussetzungKostenVerfügbar in
TouristenscheinKeine Prüfung, Personalausweis€12–€38BB, MV, SH, TH
Forellenteich (Put & Take)Eintrittskarte des Betreibers€15–€50/TagFast überall
Online-Angelkurs3–6 Wochen lernen + Prüfung€129–€17913 Bundesländer
Jugend-FischereischeinMindestalter 8–10 + Begleitung€5–€10/JahrAlle 16
FriedfischangelnFriedfisch ohne Prüfung€12–€24Brandenburg
StockangelscheinVolljährig + Hauptwohnsitz Bremen€30Bremen
Angeln im AuslandLokale Regeln beachtenVariiertNL, DK, PL (oft einfacher)

Angeln ohne Prüfung: 4 Bundesländer im Detail

Weiterführende Informationen

Häufig gestellte Fragen

Ist Angeln ohne Angelschein eine Straftat?

Es kommt darauf an. Angeln ohne Fischereischein ist eine Ordnungswidrigkeit (Bußgeld bis €75.000 je nach Bundesland). Angeln ohne Angelkarte an einem fremden Gewässer ist Fischwilderei (§293 StGB) — das ist eine echte STRAFTAT mit bis zu 2 Jahren Freiheitsstrafe.

Wie hoch ist das Bußgeld beim Schwarzangeln?

Die Bußgelder variieren nach Bundesland: Von €5.000 (z.B. Baden-Württemberg, Bayern) bis €75.000 (Mecklenburg-Vorpommern). In Berlin sind bis zu €50.000 möglich. In allen 16 Bundesländern droht zusätzlich die Einziehung des Angelgeräts.

Kann ich ins Gefängnis kommen?

Ja — bei Fischwilderei (§293 StGB) drohen bis zu 2 Jahre Freiheitsstrafe. In der Praxis werden bei Erstverstößen meist Geldstrafen nach Tagessätzen verhängt. Bei Wiederholung oder gewerbsmäßiger Fischwilderei steigt das Strafmaß erheblich.

Was passiert mit meinem Angelgerät?

Gemäß §295 StGB können Angeln und andere Fischereigeräte, die bei der Tat mitgeführt oder verwendet wurden, eingezogen werden. Das betrifft Rute, Rolle, Köder, Kescher und Zubehör — schnell €500–€2.000 Sachschaden zusätzlich zum Bußgeld.

Wie wahrscheinlich ist es, erwischt zu werden?

Fischereiaufseher und Ordnungsamt kontrollieren regelmäßig. Andere Angler melden Verstöße häufig. Die Kontrollen wurden in den letzten Jahren verschärft, besonders an beliebten Gewässern und in der Hochsaison.

Bekomme ich eine Vorstrafe?

Bei einer Ordnungswidrigkeit (nur Bußgeld): Nein. Bei einer Verurteilung wegen Fischwilderei (§293 StGB): JA — ein Eintrag ins Bundeszentralregister. Das kann bei Arbeitgebern, Vermietern und Behörden erhebliche Probleme verursachen.

Kann mir der Fischereischein entzogen werden?

Ja. Die Fischereibehörde kann den Fischereischein bei schweren oder wiederholten Verstößen widerrufen. In extremen Fällen kann ein dauerhaftes Angelverbot verhängt werden. Eine Neuerteilung ist dann nur nach einer erneuten Prüfung und Bewährung möglich.

Was passiert bei einem Wiederholungsfall?

Bei Wiederholungstätern steigt das Strafmaß deutlich: höhere Geldstrafen, erhöhte Wahrscheinlichkeit einer Freiheitsstrafe, dauerhafter Entzug des Fischereischeins und ggf. ein langfristiges Angelverbot. Die Gerichte bewerten Wiederholung als besonders negativ.

Kann ich als Ausländer bestraft werden?

Ja, definitiv. Deutsches Recht gilt für alle Personen auf deutschem Staatsgebiet. Touristen und ausländische Staatsangehörige unterliegen denselben Regularien. In einigen Bundesländern (BB, MV, SH, TH) gibt es Touristenfischereischeine als legale Alternative.